Warum Denkmalschutz-Finanzierung eine Sonderstellung einnimmt
Denkmalimmobilien unterscheiden sich in drei zentralen Punkten von konventionellen Bestandsimmobilien: Sanierungspflichten, steuerliche Sonderabschreibung und Beleihungsgrenzen. Während normale Altbauten nach eigenem Ermessen saniert werden können, unterliegen denkmalgeschützte Objekte der Abstimmungspflicht mit der unteren Denkmalschutzbehörde. Im Gegenzug winken über §7i und §10f EStG Abschreibungen, die weit über die lineare AfA von 2–2,5 % hinausgehen.
Banken bewerten Denkmalimmobilien differenziert: Die Wiederverkäuflichkeit gilt als eingeschränkt, gleichzeitig schätzen Institute die Werthaltigkeit historischer Bausubstanz und die Bonität kaufkräftiger Klientel. Typische Beleihungsausläufe liegen bei 70–80 % des Verkehrswerts (statt 90 % bei Neubauten). Eine tragfähige Finanzierung setzt daher voraus, dass Eigenkapital, Sanierungskosten und Steuervorteil im Vorfeld klar kalkuliert werden.